Allgemein
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BRANDSCHUTZ KONTROLLE "HORWER HALLE"
Die feuerpolizeiliche Sicherheitskontrolle stützt sich auf das Gesetz über den Feuerschutz vom 5. November 1957, die zugehörige Verordnung vom 16. Juni 1995 und die Weisungen der Gebäudeversicherung Luzern. Ergänzende Bemerkungen / Vereinbarungen: Gestützt auf § 3 und § 100 Abs. 3 des Gesetztes über den Feuerschutz (FSG) haben Feuerwehren, die zu Runden- und Wachdiensten herangezogen werden, im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben die Befugnis, Kontrollen durchzuführen, notwendige Massnahmen zu treffen und Weisungen zu erteilen. Feuerwehren können zu Wachdiensten herangezogen werden, sofern es sich mit der Erfüllung ihrer Hilfeleistungspflicht vereinbaren lässt (§ 100 FSG). Der Aufwand für die Feuerwache geht zu Lasten des Betriebes / Veranstalters. Werden Feuerwehren zu Wachdiensten herangezogen, ist deren Aufwand zu entschädigen (§ 94 FSG). Als verbindliche Weisungen der Gebäudeversicherung Luzern sind insbesondere zu beachten: Arbeitshilfe Brandschutz bei Anlässen (http://www.brandschutznachweis.ch/) Aus dieser Brandschutzkontrolle können keine Haftungsansprüche gegenüber der kontrollierenden Person abgeleitet werden. Die Kontrolle ist lediglich eine Stichprobenkontrolle. Es besteht kein Anspruch auf die Erkennung sämtlicher Mängel. Für die Sicherheit des Anlasses ist allein der Veranstalter verantwortlich.
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Feuerpolizeiliche Sicherheitskontrollen an Festanlässen und Veranstaltungen
Die feuerpolizeiliche Sicherheitskontrolle stützt sich auf das Gesetz über den Feuerschutz vom 5. November 1957, die zugehörige Verordnung vom 16. Juni 1995 und die Weisungen der Gebäudeversicherung Luzern.