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Häufig gestellte Fragen (FAQ)- Können Personen vom Feuerwehrdienst befreit werden?
- Wo muss ich ein Gesuch auf Befreiung von der Ersatzabgabe einreichen?
- Wie hoch ist die Ersatzabgabe?
- Besteht eine allgemeine Feuerwehrpflicht?
| Können Personen vom Feuerwehrdienst befreit werden? | Nach oben |
Befreit sind Personen mit einer erheblichen körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. Die Gemeinde kann Perosnen oder Perosnengruppen vom Feuerwehrdienst befreien, wenn es im Interesse der Öffentlichkeit ist oder wenn sie für die Gemeinde unentbehrliche Funktionen ausüben. Der Regierungsrat des Kantons Luzern befreit Personen oder Perosnengruppen, die für den Kanton unentbehrliche Funktionen ausüben.
| Wo muss ich ein Gesuch auf Befreiung von der Ersatzabgabe einreichen? | Nach oben |
Das Gesuch ist schriftlich und begründet zu richten an Gemeinde Horw, Steueramt, Gemeindehausplatz 1, Postfach, 6048 Horw.
| Wie hoch ist die Ersatzabgabe? | Nach oben |
Die Ersatzabgabe für Feuerwehrpflichtige, die nicht Feuerwehrdienst leisten, beträgt höchstens 400 Franken, mindestens jedoch 30 Franken. Sie wird vom Steueramt veranlagt und beträgt im Rahmen der Mindest- und Höchstbeträge 3 Promille von dem im Kanton Luzern steuerbaren Einkommen. Leistet eine in ungetrennter Ehe oder in ungetrennter eingetragener Partnerschaft lebende Person Feuerwehrdienst oder ist sie nicht feuerwehrpflichtigt, beträgt die Ersatzabgabe ein Drottel der ordentlichen Ansätze.
Diese Ansätze können von den Gemeinden um höchstens die Hälfte erhöht oder herabgesetzt werden.
| Besteht eine allgemeine Feuerwehrpflicht? | Nach oben |
Sämtlichen Männer und Frauen zwischen dem 20. und 50 Altersjahr sind in der Wohnsitzgemeinde feuerwehrpflichtig. Die Feurwehrpflicht besteht in der LEistung von Feuerwehrdienst oder in der Leistung einer Ersatzabgabe.


